AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der ANTS & FRIENDS GmbH

1. Geltungsbereich
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von ANTS & FRIENDS (im Folgenden: A&F) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die A&F mit dem Kunden, der Unternehmer und/oder Kaufmann ist, schließt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an denselben Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Rügepflichten
a) Unverzüglich nach der Ablieferung durch A&F, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, A&F unverzüglich Anzeige zu machen.

b) Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

c) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

d) Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

e) Minderlieferungen von bis zu 5% gelten nicht als Mangel. Mehrlieferungen von bis zu 5% werden vom Kunden akzeptiert und bezahlt.

3. Erfüllungsort, Leistungszeit, Teilleistung, Rücktrittsvorbehalt
a) Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen (einschließlich Scheck und Wechsel) ist der registerliche Unternehmenssitz von A&F zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

b) Von A&F angegebene Lieferzeiten sind stets unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.

c) A&F ist zu Teilleistungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

d) A&F liefert unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Soweit eine Selbstbelieferung von A&F aus nicht von A&F zu vertretenden Gründen ausbleibt, ist A&F berechtigt, sich von der Erfüllung des Vertrages zu lösen. In diesem Fall verpflichtet sich A&F, den Kunden unverzüglich über die ausbleibende Selbstbelieferung zu informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

4. Verzug
a) Zahlt der Kunde auf eine Mahnung von A&F nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt der Kunde durch die Mahnung in Verzug. Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Kunde spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

5. Gefahrübergang, Gewährleistung, Haftung
a) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (Beginn des Verladevorgangs) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, 
geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und A&F dies dem Kunden angezeigt hat.

b) Die Wahl der Art der Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) bleibt A&F vorbehalten.

c) Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in den Fällen von d) Satz 1 und 2 nach den gesetzlichen Vorschriften und im Übrigen 12 Monate nach dem Gefahrübergang nach a)

d) A&F haftet unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch A&F, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden,
 die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen von A&F, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet A&F nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit A&F, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem A&F bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet A&F auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten
Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet A&F allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

e) A&F haftet auch für Schäden, die durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht worden sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. A&F haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

f) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung von A&F ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Kunden zustehen, bleibt im Fall des Kaufs die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum.

b) Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

c) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. A&F nimmt die Abtretung hiermit an. A&F ermächtigt den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Kunden bestehen.

d) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit A&F ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

e) A&F ist verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

7. Preise, Aufrechnung
a) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, zuzüglich Zoll-, Transport-, Verpackungs- und sonstiger Nebenkosten. Alle Preise gelten EX-WORKS ab Lager A&F (INCOTERMS 2022), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

b) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von A&F anerkannt oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein 
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

8. Gerichtsstand, anwendbares Recht
a) Gerichtsstand ist Bremen. A&F ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

b) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

9. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Für den Fall der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen sind die Parteien verpflichtet, an ihrer Stelle eine solche Regelung zu treffen, die der ursprünglich vorgestellten mit rückwirkender Kraft am nächsten kommt.

Stand: April 2022